Illustration mit abstrakten Gesichtern in Blautönen. In der Mitte steht groß ‚BFSG – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz‘. Um das Bild herum sind Symbole für verschiedene Barrierefreiheitsaspekte wie Sehen, Hören, Sprache, Motorik und kognitive Fähigkeiten. Das Bild dient als Header für den Barrierefreiheits-Infoartikel.

Barrierefreiheit im Web - Was das BFSG für Unternehmen bedeutet.

Erfahren Sie hier, wer handeln muss, was auf Unternehmen zukommt – und warum es teuer werden kann, wenn Sie es ignorieren.

Barrierefreiheit im Netz - Die EU setzt neue Standards

Mit der zunehmenden Digitalisierung des Alltags wird die digitale Barrierefreiheit immer wichtiger. Millionen Menschen mit Beeinträchtigungen stoßen täglich auf Hindernisse, die sie von wichtigen Informationen und Services ausschließen.
Hier setzt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) an, das am 28. Juni 2025 europaweit in Kraft tritt – ähnlich, wie es die DSGVO 2018 mit dem Datenschutz getan hat.

Das Ziel: Eine digitale Welt, die für alle zugänglich ist – unabhängig von körperlichen oder geistigen Einschränkungen. Dabei geht es nicht nur um Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen, sondern auch um Personen mit motorischen Einschränkungen, kognitiven Behinderungen oder Photosensibilität.

Während digitale Barrierefreiheit bisher vor allem für Behörden verpflichtend war, wird das BFSG diese Anforderungen erstmals auch auf viele Unternehmen ausweiten. Schließlich sind es vor allem Unternehmen, die täglich Millionen digitale Interaktionen mit Kunden haben – und damit eine zentrale Rolle in der digitalen Teilhabe spielen.

Silbernes Paragrafenzeichen vor einer EU-Flagge mit gelben Sternen auf blauem Hintergrund. Das Bild steht symbolisch für gesetzliche Regelungen zur Barrierefreiheit.
Hände tippen auf einer Braille-Tastatur, die vor einer herkömmlichen Computertastatur liegt. Das Bild steht symbolisch für digitale Barrierefreiheit und den Zugang zu Informationen für sehbehinderte Menschen.

Was beinhaltet digitale Barrierefreiheit konkret?

Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites, Apps und andere digitale Angebote so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen – unabhängig von körperlichen oder geistigen Einschränkungen – problemlos genutzt werden können. 

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) legt dafür klare Anforderungen fest. Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, müssen die sogenannten Level AA-Kriterien der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) erfüllen – ein internationaler Standard mit insgesamt 50 Anforderungen.

Ein kleiner Einblick, was darunter fällt:

  • Aussagekräftige und gleichwertige Textalternativen für Bilder, Grafiken und Objekte
  • Feste Formate für Überschriften, Listen und andere strukturierte Inhalte
  • Ausreichender Kontrast bei Farben und Schriftgrößen
  • Tastaturbedienbarkeit aller Eingabefelder und interaktiven Elemente
  • Bereitstellung von Suchfunktionen oder Inhaltsverzeichnissen
  • Hilfestellungen und Korrekturempfehlungen bei der Eingabe von Daten (z. B. in Formularen)

Zusätzlich wird – ähnlich wie bei der Datenschutzerklärung – auch eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website Pflicht. Diese muss nicht nur den aktuellen Stand der Barrierefreiheit dokumentieren, sondern auch eine Möglichkeit zur Meldung von Barrieren bieten.

Für welche Unternehmen gilt das kommende Gesetz?
Und für welche nicht?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für private Endverbraucher (B2C) anbieten – und das nicht nur im Verkauf, sondern auch in der Geschäftsanbahnung.

Das bedeutet: Alle Websites, die sich an private Endverbraucher richten, müssen barrierefrei sein – auch wenn darüber keine Produkte oder Dienstleistungen verkauft werden. Schon die Möglichkeit, Termine zu buchen, Kontakt aufzunehmen oder Informationen abzurufen, zählt als Geschäftsanbahnung, und fällt somit unter das BFSG.

Für diese Unternehmen gilt:

  • Ihre gesamte Website muss barrierefrei sein.
  • Alle downloadbaren oder per E-Mail verschickten Dokumente (z. B. PDFs) müssen ebenfalls barrierefrei aufbereitet sein.
     

Zusätzlich gibt es Dienstleistungen und Produkte, die auf jeden Fall barrierefrei sein müssen:

  • Computer, Smartphones, Tablets
  • Automaten mit interaktiven Elementen (z. B. Geldautomaten oder Ticketautomaten)
  • E-Book-Reader
  • Router und Fernsehgeräte mit Internetzugang
     
  • Bankdienstleistungen
  • Personenbeförderung (z. B. Buchung von Tickets)
  • Telefon- und Messengerdiensten
  • E-Books

Hierbei geht es nicht um das Produkt oder die Dienstleistung selbst, sondern um die zugehörige Software – also Bedienoberflächen, Menüs oder Apps, die auf den Geräten laufen.
 

Welche Unternehmen sind vom neuen Gesetz ausgeschlossen?
 

  • Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind.
  • Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von weniger als 2 Millionen Euro.

    Wichtig: Schon wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, gilt das Unternehmen nicht mehr als Kleinstunternehmen und muss die gesetzlichen Vorgaben einhalten.
Nahaufnahme einer Tastatur mit einer blauen ‚Barrierefrei‘-Taste, die von einer Hand gedrückt wird. Das Bild steht symbolisch für digitale Barrierefreiheit und Inklusion im Web.

Warum jetzt handeln?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt bereits am 28. Juni 2025 in Kraft – und die Umsetzung ist oft komplexer, als es auf den ersten Blick scheint.

Barrierefreiheit bedeutet nicht nur ein paar technische Anpassungen, sondern betrifft Design, Struktur, Inhalte und Funktionen einer Website oder digitalen Anwendung. Texte müssen verständlich formuliert sein, Bilder eine Beschreibung erhalten, Formulare Hilfestellungen bieten – und das alles in einer technisch einwandfreien Umsetzung.

Wer sich erst kurz vor der Frist mit den Anforderungen beschäftigt, riskiert hohen Zeitdruck und unnötige Kosten.

Dazu kommt: Fehlende Barrierefreiheit kann teuer werden.
Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 80.000 Euro vor, außerdem kann eine mangelhafte Umsetzung rechtliche Konsequenzen und Image-Schäden nach sich ziehen, wenn Unternehmen ihre digitalen Angebote nicht rechtzeitig anpassen.


Ein Blick in die Zukunft


Auch wenn Ihr Unternehmen derzeit nicht betroffen ist, könnte sich das in den kommenden Jahren ändern. Digitale Barrierefreiheit wird zunehmend zum Standard – und wer frühzeitig handelt, ist langfristig auf der sicheren Seite.

Hat Barrierefreiheit weitere Vorteile für meine Website?

Ja! Digitale Barrierefreiheit ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung – sie bringt auch echte Vorteile für Ihre Website und Ihr Unternehmen. Wer alle Kriterien erfüllt, profitiert gleich mehrfach:

  • Mehr Reichweite: Ihre Website wird für alle Nutzer zugänglich, unabhängig von Einschränkungen. Das bedeutet mehr potenzielle Kunden und eine bessere Nutzererfahrung.
  • Besseres Google-Ranking: Barrierefreie Websites erfüllen viele SEO-Best Practices. Dazu gehören strukturierte Inhalte, gut lesbare Texte und aussagekräftige Alt-Texte für Bilder, die nicht nur die Barrierefreiheit verbessern, sondern auch von Suchmaschinen erkannt und gewertet werden.
  • Höhere Usability & Conversion Rate: Eine barrierefreie Website ist automatisch benutzerfreundlicher. Klare Navigation, gute Lesbarkeit und intuitive Interaktion führen dazu, dass Besucher länger bleiben und häufiger konvertieren.

Kurz gesagt: Wer digitale Barrierefreiheit umsetzt, wird also nicht nur rechtlich abgesichert, sondern verbessert auch langfristig die Performance der eigenen Website. Eine Win-Win Situation.

Überfordert? Keine Sorge – wir helfen Ihnen!

Ja, wir wissen, was Sie sich denken: „Nach der DSGVO schon wieder ein Gesetz, um das ich mich kümmern muss?“ Und diesmal reicht es nicht, einfach einen Cookie-Banner und eine Datenschutzerklärung einzufügen.
Doch Fakt ist: Die neuen Anforderungen kommen – und je früher man sich darum kümmert, desto entspannter läuft die Umsetzung.

Unser Anspruch ist es, diese Umstellung für unsere Kunden so einfach wie möglich zu gestalten.
Deshalb beraten wir Sie gerne zum Thema digitale Barrierefreiheit und erarbeiten gemeinsam, welche Design-Anpassungen und technischen Lösungen für Ihre Website sinnvoll und umsetzbar sind.

Sie sind noch kein Kunde bei uns, möchten sich aber unverbindlich beraten lassen? Kein Problem! Lassen Sie uns ins Gespräch kommen und gemeinsam die besten Lösungen für eine barrierefreie Website finden.

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Blaues Symbolbild mit weißem Barrierefreiheits-Icon und einem Häkchen, darunter ein Handschlag-Symbol. Oben das Markenwirt-Logo. Das Bild steht symbolisch für digitale Barrierefreiheit und Inklusion

Häufige Fragen

Wie teste ich, ob meine Website barrierefrei ist?

Die Barrierefreiheit Ihrer Website können Sie mit automatisierten Tools wie dem WAVE Web Accessibility Evaluation Tool, Google Lighthouse oder dem axe Accessibility Checker testen. Zusätzlich empfiehlt sich ein manueller Test, z. B. durch Bedienung nur mit der Tastatur oder die Nutzung eines Screenreaders.

Welche Dokumente müssen barrierefrei gestaltet werden?

Alle downloadbaren oder per E-Mail versendeten Dokumente, die für Verbraucher bestimmt sind, müssen barrierefrei sein. Dazu gehören PDFs, Formulare, Verträge, Rechnungen, Bedienungsanleitungen und andere digitale Inhalte.

Was passiert, wenn ich das Barrierefreiheitsgesetz nicht umsetze?

Wenn das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht umgesetzt wird, drohen neben Abmahnungen und Imageschäden Bußgelder von bis zu 80.000 Euro. Außerdem können Verbraucher rechtliche Schritte gegen Ihr Unternehmen einleiten.

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für B2B Unternehmen?

Nein, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nicht für reine B2B-Unternehmen. Es betrifft ausschließlich Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) anbieten.

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für Kleinstunternehmen?

Nein, Kleinstunternehmen sind von den Regelungen ausgenommen, wenn sie weniger als 10 Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von weniger als 2 Millionen Euro haben.

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites, Apps und digitale Dokumente so gestaltet sind, dass sie für alle Menschen – unabhängig von körperlichen oder geistigen Einschränkungen – nutzbar sind. Dazu gehören z. B. Screenreader-Kompatibilität, ausreichende Farbkontraste, verständliche Texte und die Bedienbarkeit ohne Maus.

Wer ist vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) anbieten. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind ausgenommen.

Ab wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt am 28. Juni 2025 europaweit in Kraft. Ab diesem Datum müssen betroffene Unternehmen ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten, um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und Bußgelder zu vermeiden.